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Zum Geldwäschereigesetz

Am 1. April 1998 trat das "Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor" (seit 1. Februar 2009 "Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor", Geldwäschereigesetz, GwG) in Kraft. Es gilt für alle sogenannten Finanzintermediäre, also vornehmlich für Banken, Fondsleitungen, Versicherungen, Effektenhändler, Vermögensverwalter etc. Es ist aber auch auf alle Personen anwendbar, die das Kreditgeschäft ausserhalb des Finanzsektors betreiben, namentlich Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing

Mit dem am 1. Februar 2009 in Kraft getretenen "Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen" der „Groupe d'action financière" wurden im Geldwäschereigesetz Erweiterungen der Sorgfaltspflichten sowie der Meldepflicht verankert.

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