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Steuerfragen

Die in der Schweiz seit mehr als einem Jahrzehnt gehandhabte Praxis auf allen Steuerebenen bietet weder für den Leasingnehmer noch die Leasinggesellschaft besondere Probleme. Unter der Voraussetzung, dass die bereits erwähnten Grundlagen des Leasinggeschäftes beachtet werden und keine Steuerumgehungsabsicht vorliegt, können die Leasingzinsen als Gewinnungskosten in der Erfolgsrechnung vollumfänglich abgesetzt werden. Diese Praxis hat sich bewährt, der schweizerische Leasingnehmer kann jedoch im Gegensatz zu seinen Kollegen im Ausland keine nennenswerten Steuervorteile erzielen.

Der Grundsatz für das Mobilien-Leasing kann in gleicher Weise auch für das Immobilien-Leasing angewandt werden. Der Konferenzausschuss staatlicher Steuerbeamter hat in seinem Kreisschreiben vom 6. Februar 1980 allgemeine Grundsätze sowie besondere Bestimmungen im Sinne einer Richtlinie erlassen. Darin wird festgehalten, dass die Leasinggesellschaft die Leasingobjekte nach Massgabe der steuerlich zulässigen Sätze abschreiben kann, wobei die untersten Abschreibungsgrenzen nach kantonaler Praxis zu beachten sind. Die Regelungen sind anwendbar für juristische und natürliche Personen mit Handelsregistereintrag, aber ausnahmsweise auch für natürliche Personen ohne Eintrag, sofern diese ein geschäftliches Unternehmen betreiben. Die SLV-Mitglieder sind bestrebt, ihre Kunden über die geltenden steuerlichen Regelungen korrekt zu informieren und bei auftretenden Problemen mit der zuständigen Steuerbehörde einen Konsens zu suchen.

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